Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 5 - Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65 - 77a) |
(1) Ein Mitglied, das mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist.
(2) § 65 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.
Rechtsprechung zu § 67b GenG
2 Entscheidungen zu § 67b GenG in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 09.07.2008 - 6 W 89/08
Zum absoluten Recht der Genossenschaftsmitglieder auf Gleichbehandlung
- OLG Rostock, 02.06.2004 - 6 U 85/01
Zum Schadensersatzanspruch einer Molkereigenossenschaft gegen ein ausgeschiedenes ...
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