Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 5 - Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65 - 77a) |
1Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Abschluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. 2Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. 3Die Beendigung der Mitgliedschaft ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied oder der Gesamtrechtsnachfolger ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
genossenschaften § 68Ausschluss eines Mitglieds § 69Eintragung in die Mitgliederliste § 70- § 72 (weggefallen) § 73Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied § 74(weggefallen) § 75Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft § 76Übertragung des Geschäftsguthabens § 77Tod des Mitglieds § 77aAuflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft
Rechtsprechung zu § 77a GenG
9 Entscheidungen zu § 77a GenG in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 12.12.2019 - 1 U 125/19
Genossenschaft: Erlöschen des ursprünglichen Rechtsträgers bei Umwandlung durch ...
- BGH, 04.11.1991 - II ZB 7/91
Beitritt einer BGB-Gesellschaft zu einer Raiffeisenbank - Eignung einer ...
- BayObLG, 06.06.1991 - BReg. 3 Z 130/90
- BGH, 04.11.1991 - II ZB 10/91
Mitgliedschaft einer GbR in einer Genossenschaft
- AG Hamburg-Altona, 06.09.2016 - 316 C 436/14
- BGH, 29.06.2004 - IX ZR 147/03
Voraussetzungen der Aufrechnung in der Insolvenz
- OLG Brandenburg, 02.11.1995 - 8 U 54/95
- OLG Dresden, 14.07.1998 - WLw 401/98
Anspruch auf Ausgleich durch bare Zuzahlung nach dem ...
- OLG Stuttgart, 24.02.1989 - 2 U 113/87