Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97) |
(1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.
(2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 79 GenG
2 Entscheidungen zu § 79 GenG in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 06.04.2005 - 2 Ww 10/04
Wirksamkeit der Umwandlung einer in Liquidation befindlichen LPG in eine eG
- OLG Jena, 04.01.1999 - 6 W 701/98
Rechtsnachfolge in Genossenschaftsvermögen
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