Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97)   
nächste Vorschrift § 79
Auflösung durch Zeitablauf

(1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.

(2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 79 GenG

Querverweise

Auf § 79 GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Schlussvorschriften
        § 160 (Zwangsgeldverfahren)

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