Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16) |
(1) 1Die Satzung kann bestimmen, dass sich ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. 2Die Satzung kann eine Höchstzahl festsetzen und weitere Voraussetzungen aufstellen.
(2) 1Die Satzung kann auch bestimmen, dass die Mitglieder sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben (Pflichtbeteiligung). 2Die Pflichtbeteiligung muss für alle Mitglieder gleich sein oder sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die Mitglieder oder nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Mitglieder richten.
(3) Die Satzung kann Sacheinlagen als Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zulassen.
register § 11Anmeldung der Genossenschaft § 11aPrüfung durch das Gericht § 12Veröffentlichung der Satzung § 13Rechtszustand vor der Eintragung § 14Errichtung einer Zweigniederlassung § 14a(weggefallen) § 15Beitrittserklärung § 15aInhalt der Beitrittserklärung § 15bBeteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen § 16Änderung der Satzung
Rechtsprechung zu § 7a GenG
25 Entscheidungen zu § 7a GenG in unserer Datenbank:
- AG Hamburg, 17.11.2014 - 68c IK 619/14
Stundung der Verfahrenskosten bei Insolvenzantrag?
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Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft; Anwendung der Grundsätze der ...
- LG Bielefeld, 07.04.2021 - 9 O 117/20
- LG Aachen, 01.09.2020 - 10 O 172/20
- OLG Naumburg, 09.07.2008 - 6 W 89/08
Zum absoluten Recht der Genossenschaftsmitglieder auf Gleichbehandlung