Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16) |
(1) Die Satzung kann bestimmen, dass sich ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. Die Satzung kann eine Höchstzahl festsetzen und weitere Voraussetzungen aufstellen.
(2) Die Satzung kann auch bestimmen, dass die Mitglieder sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben (Pflichtbeteiligung). Die Pflichtbeteiligung muss für alle Mitglieder gleich sein oder sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die Mitglieder oder nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Mitglieder richten.
(3) Die Satzung kann Sacheinlagen als Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zulassen.
Rechtsprechung zu § 7a GenG
10 Entscheidungen zu § 7a GenG in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 09.07.2008 - 6 W 89/08
Zum absoluten Recht der Genossenschaftsmitglieder auf Gleichbehandlung
- OLG Oldenburg, 14.06.2001 - 1 U 126/00
Molkereigenossenschaft: Pflicht von Vorstand und Aufsichtsrat zur Durchsetzung ...
- OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 U 208/06
- BGH, 19.03.2009 - IX ZR 58/08
Insolvenzrecht - Kündigung der Mitgliedschaft in Wohnungsgenossenschaft:?
- BGH, 17.09.2009 - IX ZR 63/09
Mietrecht - Kündigung der Genossenschaftsmitgliedschaft -> Vertragskündigung?
- OLG Rostock, 02.06.2004 - 6 U 85/01
Zum Schadensersatzanspruch einer Molkereigenossenschaft gegen ein ausgeschiedenes ...
- OLG Köln, 05.03.1998 - 12 U 177/97
- BFH, 04.02.1998 - XI R 45/97
Genossenschaftsanteile als Betriebsvermögen
- BGH, 21.09.1995 - II ZR 236/94
Rechtsfolgen der Umwandlung einer PGH in eine eingetragene Genossenschaft
- BGH, 04.11.1991 - II ZB 10/91
Mitgliedschaft einer GbR in einer Genossenschaft
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen