Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97) |
(1) Hat die Genossenschaft weniger als drei Mitglieder, hat das Registergericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen. Bei der Bestimmung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 bleiben investierende Mitglieder außer Betracht.
(2) Der gerichtliche Beschluss ist der Genossenschaft zuzustellen. Gegen den Beschluss steht der Genossenschaft die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung zu. Mit der Rechtskraft des Beschlusses ist die Genossenschaft aufgelöst.
Rechtsprechung zu § 80 GenG
2 Entscheidungen zu § 80 GenG in unserer Datenbank:
- FG Sachsen-Anhalt, 19.05.2003 - 3 K 1806/01
Vertretung einer durch Tod des letzten Gesellschafters erloschenen ...
- FG Sachsen, 28.07.2003 - 3 K 1806/01
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Querverweise
Auf § 80 GenG verweisen folgende Vorschriften: