Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97)   

§ 80
Auflösung durch das Gericht

(1) Hat die Genossenschaft weniger als drei Mitglieder, hat das Registergericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen. Bei der Bestimmung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 bleiben investierende Mitglieder außer Betracht.

(2) Der gerichtliche Beschluss ist der Genossenschaft zuzustellen. Gegen den Beschluss steht der Genossenschaft die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung zu. Mit der Rechtskraft des Beschlusses ist die Genossenschaft aufgelöst.

Rechtsprechung zu § 80 GenG

2 Entscheidungen zu § 80 GenG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 80 GenG

Querverweise

Auf § 80 GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Prüfung und Prüfungsverbände
        § 54a (Wechsel des Prüfungsverbandes)
    Umwandlungsgesetz (UmwG)
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Kapitalgesellschaften
            Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
              § 255 (Wirkungen des Formwechsels)
          Formwechsel rechtsfähiger Vereine
            Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
              § 288 (Wirkungen des Formwechsels)
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