Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GenG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GenG (https://dejure.org/gesetze/GenG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GenG
__paste_bez____paste_norm__ Genossenschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/GenG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Genossenschaftsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 80
Auflösung durch das Gericht

(1) 1Hat die Genossenschaft weniger als drei Mitglieder, hat das Registergericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen. 2Bei der Bestimmung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 bleiben investierende Mitglieder außer Betracht.

(2) 1Der gerichtliche Beschluss ist der Genossenschaft zuzustellen. 2Gegen den Beschluss steht der Genossenschaft die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung zu. 3Mit der Rechtskraft des Beschlusses ist die Genossenschaft aufgelöst.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), in Kraft getreten am 01.09.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz)17.12.2008BGBl. I S. 2586

Rechtsprechung zu § 80 GenG

5 Entscheidungen zu § 80 GenG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 80 GenG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Kapitalgesellschaften
            Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
              § 255 (Wirkungen des Formwechsels)
          Formwechsel rechtsfähiger Vereine
            Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
              § 288 (Wirkungen des Formwechsels)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht