Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97) |
(1) 1Gefährdet eine Genossenschaft durch gesetzwidriges Verhalten ihrer Verwaltungsträger das Gemeinwohl und sorgen die Generalversammlung und der Aufsichtsrat nicht für eine Abberufung der Verwaltungsträger oder ist der Zweck der Genossenschaft entgegen § 1 nicht auf die Förderung der Mitglieder gerichtet, kann die Genossenschaft auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, durch Urteil aufgelöst werden. 2Ausschließlich zuständig für die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.
(2) 1Nach der Auflösung findet die Liquidation nach den §§ 83 bis 93 statt. 2Den Antrag auf Bestellung oder Abberufung der Liquidatoren kann auch die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Behörde stellen.
(3) Ist die Auflösungsklage erhoben, kann das Gericht auf Antrag der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.
(4) 1Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. 2Dieses trägt sie, soweit eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betroffen sind, in das Genossenschaftsregister ein.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
registers § 87Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium § 87aZahlungspflichten bei Überschuldung § 87bVerbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme § 88Aufgaben der Liquidatoren § 88aAbtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen und anteilige Fehlbeträge § 89Rechte und Pflichten der Liquidatoren § 90Voraussetzung für Vermögensverteilung § 91Verteilung des Vermögens § 92Unverteilbares Reinvermögen § 93Aufbewahrung von Unterlagen § 93a- § 93s (weggefallen) § 94Klage auf Nichtigerklärung § 95Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln § 96Verfahren bei Nichtigkeitsklage § 97Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
Rechtsprechung zu § 81 GenG
6 Entscheidungen zu § 81 GenG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 05.12.1984 - BReg. 3 Z 219/84
Genossenschaft; Förderungszweck; Unentgeltlich; Löschung; Genossenschaftlich
- BVerwG, 31.10.1978 - 7 B 45.78
Klagebefugnis für Auflösung einer Genossenschaft - Zulässigkeit und Begründetheit ...
- OLG Naumburg, 21.07.1998 - 11 U 48/98
Zulässigkeit der Verteilung des Vermögens einer juristischen Person auf die an ...
- BGH, 16.03.2009 - II ZR 138/08
Genossenschaft - Einzahlung der Pflichteinlage in Raten
- VG Düsseldorf, 25.03.1994 - 1 K 4629/93
Genehmigung einer sogenannten parteinahen Stiftung; Erlass eines unterlassenen ...
- OLG Jena, 04.01.1999 - 6 W 701/98
Rechtsnachfolge in Genossenschaftsvermögen
Querverweise
Auf § 81 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 95
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 30 (Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften)