Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97)   
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Eintragung der Auflösung

(1) Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem Gericht unverzüglich in das Genossenschaftsregister einzutragen.

(2) Sie muss von den Liquidatoren durch die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt gemacht werden. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.

(3) Im Falle der Löschung der Genossenschaft wegen Vermögenslosigkeit sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 82 GenG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 82 GenG

Querverweise

Auf § 82 GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Schlussvorschriften
        § 156 (Bekanntmachung von Eintragungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 82 GenG:
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 31 Nr. 2 (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister)

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