Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97) |
(1) Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem Gericht unverzüglich in das Genossenschaftsregister einzutragen.
(2) Sie muss von den Liquidatoren durch die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt gemacht werden. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.
(3) Im Falle der Löschung der Genossenschaft wegen Vermögenslosigkeit sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 82 GenG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 82 GenG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 82 GenG
Querverweise
Auf § 82 GenG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 82 GenG:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 31 Nr. 2 (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 82 GenG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?