Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97) |
(1) Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem Gericht unverzüglich in das Genossenschaftsregister einzutragen.
(2) Sie muss von den Liquidatoren durch die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt gemacht werden. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.
(3) Im Falle der Löschung der Genossenschaft wegen Vermögenslosigkeit sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 82 GenG
26 Entscheidungen zu § 82 GenG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 17.05.1999 - II ZR 76/98
Abwicklung einer durch Beschluß ihrer Trägerbetriebe aufgelösten kooperativen ...
- BGH, 17.05.1999 - II ZR 243/98
Abwicklung einer aufgelösten kooperativen Einrichtung
- BGH, 28.11.2008 - BLw 7/08
Wirksamkeit der auflösenden Übertragung einer LPG; Rechtstellung der Mitglieder
- BGH, 19.06.2012 - II ZR 241/10
Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bei Eigentumsanspruch
- OLG Brandenburg, 02.09.2010 - 5 W (Lw) 11/08
Ansprüche gegen eine ehemalige LPG
- BGH, 28.11.2008 - BLw 9/08
Wirksamkeit der auflösenden Übertragung einer LPG; Rechtstellung der Mitglieder
- BGH, 28.11.2008 - BLw 8/08
Wirksamkeit der auflösenden Übertragung einer LPG; Rechtstellung der Mitglieder
- BGH, 28.11.2008 - BLw 6/08
Wirksamkeit der auflösenden Übertragung einer LPG; Rechtstellung der Mitglieder
- BGH, 28.11.2008 - BLw 5/08
Wirksamkeit der auflösenden Übertragung einer LPG; Rechtstellung der Mitglieder
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Querverweise
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 31 Nr. 2 (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister)