Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97) |
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird.
(2) Auch eine juristische Person kann Liquidator sein.
(3) Auf Antrag des Aufsichtsrats oder mindestens des zehnten Teils der Mitglieder kann die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.
(4) 1Die Abberufung der Liquidatoren kann durch das Gericht unter denselben Voraussetzungen wie die Bestellung erfolgen. 2Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch die Generalversammlung vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.
(5) 1Ist die Genossenschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. 2Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
registers § 87Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium § 87aZahlungspflichten bei Überschuldung § 87bVerbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme § 88Aufgaben der Liquidatoren § 88aAbtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen und anteilige Fehlbeträge § 89Rechte und Pflichten der Liquidatoren § 90Voraussetzung für Vermögensverteilung § 91Verteilung des Vermögens § 92Unverteilbares Reinvermögen § 93Aufbewahrung von Unterlagen § 93a- § 93s (weggefallen) § 94Klage auf Nichtigerklärung § 95Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln § 96Verfahren bei Nichtigkeitsklage § 97Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
Rechtsprechung zu § 83 GenG
33 Entscheidungen zu § 83 GenG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 28.04.2023 - 101 VA 162/22
Akteneinsicht eines Genossenschaftsmitglieds in die Insolvenztabelle der ...
- BGH, 14.07.2000 - V ZR 368/98
Abtretung - Vertretungsmacht - Vorstand - Hauptversammlung - DDR - ELG
- OLG Brandenburg, 19.04.1995 - 8 Wx 145/94
Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Liquidators ; Auflösung kraft Gesetzes ...
- OLG Naumburg, 23.11.1998 - 7 Wx 3/97
Liquidation einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft; Berufung eines ...
- OLG Naumburg, 28.02.1996 - 5 W 148/95
Abberufung des Liquidators einer LPG i.L.
- AG Berlin-Charlottenburg, 08.03.2018 - GnR 70
Löschung einer eingetragenen Genossenschaft: Bestellung eines ...
- OLG Celle, 14.08.2002 - 3 U 7/02
5 Jahre; Anspruchsverjährungsfrist; Auftragsverhältnis; Beitrittsgebiet; DDR; ...
- OLG Jena, 24.03.1999 - 6 W 1/99
Anfechtung einer Liquidatorenbestellung
- BVerwG, 09.07.1974 - I C 29.68
Rechtmäßigkeit einer Treuhänderbestellung - Vermögen der Zentralkasse ...
- BAG, 24.10.2001 - 7 ABR 20/00
Abwicklung von Freistellungsansprüchen des Betriebsrats nach Ende seiner Amtszeit
Querverweise
Auf § 83 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 81 (Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 148
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Begriffsbestimmung
- § 375 (Unternehmensrechtliche Verfahren)