Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97) |
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird.
(2) Auch eine juristische Person kann Liquidator sein.
(3) Auf Antrag des Aufsichtsrats oder mindestens des zehnten Teils der Mitglieder kann die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.
(4) Die Abberufung der Liquidatoren kann durch das Gericht unter denselben Voraussetzungen wie die Bestellung erfolgen. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch die Generalversammlung vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.
(5) Ist die Genossenschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
Rechtsprechung zu § 83 GenG
24 Entscheidungen zu § 83 GenG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Naumburg, 28.02.1996 - 5 W 148/95
Abberufung des Liquidators einer LPG i.L.
- BGH, 05.11.2004 - LwZR 3/04
Zurückforderung der Vergütung des Liquidators durch eine LPG
- OLG Brandenburg, 29.01.2004 - 5 U (Lw) 96/01
- OLG Brandenburg, 31.05.2001 - 5 U 133/00
Freigabe von Vermögensgegenständen in der Gesamtvollstreckung einer juristischen ...
- OLG Brandenburg, 29.03.1995 - 8 Wx 144/94
LPG-Umwandlung
- OLG Brandenburg, 17.07.2006 - 7 Wx 2/06
Freiwillige Gerichtsbarkeit: Einlegung der weiteren Beschwerde durch eine von ...
- BVerwG, 09.07.1974 - I C 29.68
- BAG, 24.10.2001 - 7 ABR 20/00
Abwicklung von Freistellungsansprüchen des Betriebsrats nach Ende seiner Amtszeit
- OLG Brandenburg, 29.07.2004 - 5 W Lw 55/03
Fehlgeschlagene Umwandlung einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft ( ...
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Querverweise
- GenG
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 81 (Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Begriffsbestimmung
- § 375 (Unternehmensrechtliche Verfahren)