Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97) |
(1) Bis zur Beendigung der Liquidation sind ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder die §§ 17 bis 51 weiter anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nichts anderes ergibt.
(2) Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen.
Rechtsprechung zu § 87 GenG
10 Entscheidungen zu § 87 GenG in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 20.12.2002 - 2 Ww 44/02
- FG Hamburg, 15.10.2009 - 5 K 152/07
Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage für künftige Förderzeiträume nach ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 24.02.2010 - IX R 51/09
Keine Eigenheimförderung für Anteile an einer Genossenschaft in Liquidation
- BFH, 24.02.2010 - IX R 51/09
- FG München, 08.12.2009 - 13 K 1180/06
Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen; Aufhebung nach ...
- BGH, 24.04.2009 - BLw 25/08
Gesellschaftsrecht - Auskunftsanspruch eines LPG-Mitglieds bzgl. Ausschüttung
- BGH, 20.09.2004 - II ZR 334/02
Gesellschaftsrecht - LPG: Ladung zur Vollversammlung
- FG München, 05.05.2009 - 13 K 986/06
Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen gem. § 17 ...
- OLG Jena, 18.10.2004 - 5 W 19/03
Vertretung der LPG i.L. bei Anfechtungsklagen
- VG Leipzig, 01.06.1994 - 3 K 181/93
Rückübertragungsrecht
- BAG, 25.11.1993 - 2 AZR 324/93
Abfindung; Aufhebungsvertrag; Gleichbehandlung
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