Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97)   
§ 87
Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium

(1) Bis zur Beendigung der Liquidation sind ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder die §§ 17 bis 51 weiter anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nichts anderes ergibt.

(2) Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen.

Rechtsprechung zu § 87 GenG

10 Entscheidungen zu § 87 GenG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 87 GenG

Querverweise

Auf § 87 GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
        § 81 (Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde)

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