Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97)   
§ 88a
Abtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen und anteilige Fehlbeträge

(1) Die Liquidatoren können den Anspruch der Genossenschaft auf rückständige Einzahlungen auf den Geschäftsanteil und den Anspruch auf anteilige Fehlbeträge nach § 73 Abs. 2 Satz 4 mit Zustimmung des Prüfungsverbandes abtreten.

(2) Der Prüfungsverband soll nur zustimmen, wenn der Anspruch an eine genossenschaftliche Zentralbank oder an eine der Prüfung durch einen Prüfungsverband unterstehende Stelle abgetreten wird und schutzwürdige Belange der Mitglieder nicht entgegenstehen.

Literatur im Internet zu § 88a GenG

Querverweise

Auf § 88a GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
        § 81 (Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde)

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