Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16) |
(1) Die Genossenschaft muss einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. In diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats müssen Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, in den Vorstand oder Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen.
Rechtsprechung zu § 9 GenG
5 Entscheidungen zu § 9 GenG in unserer Datenbank:
- BFH, 20.01.1993 - I R 55/92
Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Genossenschaften
- OLG Zweibrücken, 15.06.2009 - 3 W 14/09
Umfang des Vertretungsverbots für Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft
- OLG Schleswig, 06.12.2007 - 5 U 68/07
Anfechtungsrecht des Mitglieds einer eG
- BVerfG, 19.01.2001 - 1 BvR 1759/91
Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft von Genossenschaften in ...
- FG Hessen, 22.06.1999 - 4 K 499/98
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