Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97) |
Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft für zehn Jahre einem ihrer ehemaligen Mitglieder oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Ist die Person weder durch Satzung noch durch einen Beschluss der Generalversammlung benannt, wird sie durch das Gericht bestimmt. Das Gericht kann die ehemaligen Mitglieder und deren Rechtsnachfolger sowie die Gläubiger der Genossenschaft ermächtigen, die Bücher und Schriften einzusehen.
Rechtsprechung zu § 93 GenG
6 Entscheidungen zu § 93 GenG in unserer Datenbank:
- BGH, 24.04.2009 - BLw 25/08
Gesellschaftsrecht - Auskunftsanspruch eines LPG-Mitglieds bzgl. Ausschüttung
- BGH, 28.11.2005 - II ZB 27/04
Vertretung einer LPG in Liquidation
- BGH, 11.04.2002 - BLw 39/01
Darlegung eines Abweichungsfalls
- OLG Brandenburg, 30.08.2001 - 5 W (Lw) 140/00
Zu den Ansprüchen aus § 44 LwAnpG und ihrer Vererblichkeit
- BGH, 17.05.1999 - II ZR 243/98
Abwicklung einer aufgelösten kooperativen Einrichtung
- BGH, 09.06.1993 - BLw 63/92
Abfindungsansprüche ausgeschiedener Genossenschaftsmitglieder
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Querverweise
- GenG
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 81 (Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Begriffsbestimmung
- § 375 (Unternehmensrechtliche Verfahren)
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