Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97) |
1Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft für zehn Jahre einem ihrer ehemaligen Mitglieder oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. 2Ist die Person weder durch Satzung noch durch einen Beschluss der Generalversammlung benannt, wird sie durch das Gericht bestimmt. 3Das Gericht kann die ehemaligen Mitglieder und deren Rechtsnachfolger sowie die Gläubiger der Genossenschaft ermächtigen, die Bücher und Schriften einzusehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
registers § 87Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium § 87aZahlungspflichten bei Überschuldung § 87bVerbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme § 88Aufgaben der Liquidatoren § 88aAbtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen und anteilige Fehlbeträge § 89Rechte und Pflichten der Liquidatoren § 90Voraussetzung für Vermögensverteilung § 91Verteilung des Vermögens § 92Unverteilbares Reinvermögen § 93Aufbewahrung von Unterlagen § 93a- § 93s (weggefallen) § 94Klage auf Nichtigerklärung § 95Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln § 96Verfahren bei Nichtigkeitsklage § 97Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
Rechtsprechung zu § 93 GenG
14 Entscheidungen zu § 93 GenG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.06.2012 - II ZR 241/10
Vermögensrückübertragungsanspruch bei fehlgeschlagener Umwandlung einer LPG in ...
- BGH, 24.07.2012 - II ZR 117/10
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft: Verjährungsfrist für ...
- BGH, 24.04.2009 - BLw 25/08
Auskunfts- und Einsichtsrecht eines Mitglieds einer Landwirtschaftlichen ...
- BGH, 28.11.2005 - II ZB 27/04
Vertretung einer LPG in Liquidation
- BGH, 11.04.2002 - BLw 39/01
Darlegung eines Abweichungsfalls
- OLG Jena, 22.02.2007 - Lw U 443/06
- BGH, 12.06.1954 - II ZR 154/53
Kontrollbefugnisse der GmbH-Gesellschafter
- BGH, 17.05.1999 - II ZR 243/98
Abwicklung einer aufgelösten kooperativen Einrichtung
- BGH, 09.06.1993 - BLw 63/92
Abfindungsansprüche ausgeschiedener Genossenschaftsmitglieder
- BGH, 25.11.1966 - V ZB 15/66
Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit unter Ausschluss der ...
Querverweise
Auf § 93 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 81 (Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 148
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Begriffsbestimmung
- § 375 (Unternehmensrechtliche Verfahren)