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§ 25 - Gentechnikgesetz (GenTG)

neugefasst durch B. v. 16.12.1993 BGBl. I S. 2066; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Geltung ab 01.07.1990; FNA: 2121-60-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 25 Überwachung, Auskunfts-, Duldungspflichten



(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen zu überwachen.

(2) Der Betreiber, die verantwortlichen Personen im Sinne des § 3 Nr. 8 und 9 und jede Person, die mit Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, erwerbswirtschaftlich, gewerbsmäßig oder in vergleichbarer Weise umgeht, haben der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Hilfsmittel, einschließlich Kontrollproben, im Rahmen ihrer Verfügbarkeit zur Verfügung zu stellen.

(3) 1Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,

1.
zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen,

2.
alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfungen einschließlich der Entnahme von Proben durchzuführen,

3.
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen einzusehen und hieraus Ablichtungen oder Abschriften anzufertigen.

2Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. 3Der Betreiber und jede Person, die mit Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, erwerbswirtschaftlich, gewerbsmäßig oder in vergleichbarer Weise umgeht, sind verpflichtet, Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sowie die erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. 4Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Auskunftspflichtige Personen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.

(4a) Die bei der Erfüllung von Auskunfts- und Duldungspflichten im Rahmen von Anmelde- und Genehmigungsverfahren und im Rahmen von Überwachungen entstehenden eigenen Aufwendungen des Betreibers sind nicht zu erstatten.

(5) Die in Erfüllung einer Auskunfts- oder Duldungspflicht nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erhobenen personenbezogenen Informationen dürfen nur verwendet werden, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes oder zur Verfolgung einer Straftat oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.

(6) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen die Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 vorzulegen.

(7) 1Abweichend von Absatz 1 haben Behörden, die gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen mit zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen durchführen oder durchführen lassen, selbst für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu sorgen. 2Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt dies nur, soweit ihnen durch Landesrecht diese Aufgabe übertragen worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 25 GenTG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 05.04.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
vom 01.04.2008 BGBl. I S. 499
aktuell vorher 23.03.2006Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes
vom 17.03.2006 BGBl. I S. 534
aktuellvor 23.03.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 GenTG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 GenTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenTG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GenTG Weitere gentechnische Arbeiten (vom 05.04.2008)
... Nachweismethoden oder zur Untersuchung einer Probe im Rahmen der Überwachung nach § 25 können abweichend von Absatz 2 durchgeführt ...
§ 38 GenTG Bußgeldvorschriften (vom 05.04.2008)
... eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 10. entgegen § 25 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt ... Hilfsmittel nicht zur Verfügung stellt, 11. einer in § 16 Abs. 5a oder § 25 Abs. 3 Satz 3 genannten Verpflichtung zuwiderhandelt, 11a. entgegen § 25 Abs. 6 ... § 25 Abs. 3 Satz 3 genannten Verpflichtung zuwiderhandelt, 11a. entgegen § 25 Abs. 6 die Risikobewertung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 12. einer ...
 
Zitat in folgenden Normen

EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1244; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 4 EGGenTDurchfG Überwachung (vom 10.08.2021)
... als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten gentechnisch veränderten Organismen gelten die §§ 25 , 26 und 28a des Gentechnikgesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes
G. v. 17.03.2006 BGBl. I S. 534
Artikel 1 3. GenTGÄndG
...  b) die Wörter „und Soziale Sicherung" gestrichen. 13. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ... ersetzt. c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: „10. entgegen § 25 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt ... nicht zur Verfügung stellt,". d) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 25 Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe „§ 16 Abs. 5a oder § 25 Abs. 3 Satz 3" ... Angabe „§ 25 Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe „§ 16 Abs. 5a oder § 25 Abs. 3 Satz 3" ersetzt. 24. § 41 wird wie folgt geändert: a) ...

Erstes Gesetz zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 497
Artikel 1 1. EGGenTDurchfGÄndG
... anderen als den in Nummer 1 bezeichneten gentechnisch veränderten Organismen die §§ 25 , 26 und 28a des Gentechnikgesetzes entsprechend." 2. In § 5 wird ...

Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499, 919
Artikel 1 GenTGuaÄndG Änderung des Gentechnikgesetzes
... „Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens" ersetzt. 24. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 1 BMELV-EUAnpG Änderung des Gentechnikgesetzes
... Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt. 5. In § 25 Absatz 1 und Absatz 7 Satz 1 und § 28 Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Artikel 4 4. LFGBuaÄndG Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
... als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten gentechnisch veränderten Organismen gelten die §§ 25 , 26 und 28a des Gentechnikgesetzes ...