Geringfügige-Forderungen-VO

   Kapitel II - Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (Art. 4 - 19)   

Artikel 15
Vollstreckbarkeit des Urteils

(1) Das Urteil ist ungeachtet eines möglichen Rechtsmittels vollstreckbar. Es darf keine Sicherheitsleistung verlangt werden.

(2) Artikel 23 ist auch anzuwenden, wenn das Urteil in dem Mitgliedstaat zu vollstrecken ist, in dem es ergangen ist.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht

Literatur im Internet zu Art. 15 GeringFordVO

Querverweise

Auf Art. 15 GeringFordVO verweisen folgende Vorschriften:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
          Zwangsvollstreckung
            § 1105 (Zwangsvollstreckung inländischer Titel)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht