Geringfügige-Forderungen-VO

   Kapitel II - Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (Art. 4 - 19)   

Artikel 16
Kosten

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht spricht der obsiegenden Partei jedoch keine Erstattung für Kosten zu, soweit sie nicht notwendig waren oder in keinem Verhältnis zu der Klage stehen.

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Literatur im Internet zu Art. 16 GeringFordVO

Querverweise

Auf Art. 16 GeringFordVO verweisen folgende Vorschriften:
    GeringFordVO
      Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen
        Art. 17 (Rechtsmittel)
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