Geringfügige-Forderungen-VO

   Kapitel II - Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (Art. 4 - 19)   

Artikel 17
Rechtsmittel

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob ihr Verfahrensrecht ein Rechtsmittel gegen ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil zulässt und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel einzulegen ist. Diese Mitteilung wird von der Kommission bekannt gemacht.

(2) Artikel 16 gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht

Literatur im Internet zu Art. 17 GeringFordVO

Querverweise

Auf Art. 17 GeringFordVO verweisen folgende Vorschriften:
    GeringFordVO
      Schlussbestimmungen
        Art. 25 (Angaben zu den zuständigen Gerichten, den Kommunikationsmitteln und den Rechtsmitteln)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht