Geringfügige-Forderungen-VO
| Kapitel II - Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (Art. 4 - 19) |
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob ihr Verfahrensrecht ein Rechtsmittel gegen ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil zulässt und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel einzulegen ist. Diese Mitteilung wird von der Kommission bekannt gemacht.
(2) Artikel 16 gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.
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Querverweise
Auf Art. 17 GeringFordVO verweisen folgende Vorschriften:
- GeringFordVO
- Schlussbestimmungen
- Art. 25 (Angaben zu den zuständigen Gerichten, den Kommunikationsmitteln und den Rechtsmitteln)