Geringfügige-Forderungen-VO

   Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat (Art. 20 - 23)   

Artikel 23
Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung

Hat eine Partei ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil angefochten oder ist eine solche Anfechtung noch möglich oder hat eine Partei eine Überprüfung nach Artikel 18 beantragt, so kann das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag der Partei, gegen die sich die Vollstreckung richtet,

a) das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken
b) die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder
c) unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.

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Literatur im Internet zu Art. 23 GeringFordVO

Querverweise

Auf Art. 23 GeringFordVO verweisen folgende Vorschriften:
    GeringFordVO
      Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen
        Art. 15 (Vollstreckbarkeit des Urteils)
     
      Schlussbestimmungen
        Art. 25 (Angaben zu den zuständigen Gerichten, den Kommunikationsmitteln und den Rechtsmitteln)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
          Zwangsvollstreckung
            § 1105 (Zwangsvollstreckung inländischer Titel)
            § 1109 (Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage)
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