Geringfügige-Forderungen-VO
| Kapitel IV - Schlussbestimmungen (Art. 24 - 29) |
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Januar 2008 mit,
| a) | welche Gerichte dafür zuständig sind, ein Urteil im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zu erlassen; | |
| b) | welche Kommunikationsmittel für die Zwecke des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zulässig sind und den Gerichten nach Artikel 4 Absatz 1 zur Verfügung stehen; | |
| c) | ob nach ihrem Verfahrensrecht Rechtsmittel im Sinne des Artikels 17 eingelegt werden können, und bei welchem Gericht sie eingelegt werden können; | |
| d) | welche Sprachen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b zugelassen sind; und | |
| e) | welche Behörden für die Vollstreckung zuständig sind und welche Behörden für die Zwecke der Anwendung des Artikels 23 zuständig sind. |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle späteren Änderungen dieser Angaben.
(2) Die Kommission macht die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und durch alle anderen geeigneten Mittel öffentlich zugänglich.
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Querverweise
Auf Art. 25 GeringFordVO verweisen folgende Vorschriften:
- GeringFordVO
- Schlussbestimmungen
- Art. 29 (Inkrafttreten)