Geringfügige-Forderungen-VO

   Kapitel IV - Schlussbestimmungen (Art. 24 - 29)   

Artikel 25
Angaben zu den zuständigen Gerichten, den Kommunikationsmitteln und den Rechtsmitteln

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Januar 2008 mit,

a) welche Gerichte dafür zuständig sind, ein Urteil im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zu erlassen;
b) welche Kommunikationsmittel für die Zwecke des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zulässig sind und den Gerichten nach Artikel 4 Absatz 1 zur Verfügung stehen;
c) ob nach ihrem Verfahrensrecht Rechtsmittel im Sinne des Artikels 17 eingelegt werden können, und bei welchem Gericht sie eingelegt werden können;
d) welche Sprachen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b zugelassen sind; und
e) welche Behörden für die Vollstreckung zuständig sind und welche Behörden für die Zwecke der Anwendung des Artikels 23 zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle späteren Änderungen dieser Angaben.

(2) Die Kommission macht die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und durch alle anderen geeigneten Mittel öffentlich zugänglich.

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Literatur im Internet zu Art. 25 GeringFordVO

Querverweise

Auf Art. 25 GeringFordVO verweisen folgende Vorschriften:
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