Geringfügige-Forderungen-VO

   Kapitel IV - Schlussbestimmungen (Art. 24 - 29)   

Artikel 26
Durchführungsmaßnahmen

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, die eine Aktualisierung oder eine technische Änderung der Formblätter in den Anhängen bewirken, werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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Literatur im Internet zu Art. 26 GeringFordVO

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