Geringfügige-Forderungen-VO
| Kapitel II - Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (Art. 4 - 19) |
(1) Innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Antworten des Beklagten oder des Klägers unter Einhaltung der Frist des Artikels 5 Absatz 3 oder Absatz 6 eingegangen sind, erlässt das Gericht ein Urteil oder verfährt wie folgt:
| a) | Es fordert die Parteien innerhalb einer bestimmten Frist, die 30 Tage nicht überschreiten darf, zu weiteren die Klage betreffenden Angaben auf, | |
| b) | es führt eine Beweisaufnahme nach Artikel 9 durch, | |
| c) | es lädt die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vor, die innerhalb von 30 Tagen nach der Vorladung stattzufinden hat. |
(2) Das Gericht erlässt sein Urteil entweder innerhalb von 30 Tagen nach einer etwaigen mündlichen Verhandlung oder nach Vorliegen sämtlicher Entscheidungsgrundlagen. Das Urteil wird den Parteien gemäß Artikel 13 zugestellt.
(3) Ist bei dem Gericht innerhalb der in Artikel 5 Absatz 3 oder Absatz 6 gesetzten Frist keine Antwort der betreffenden Partei eingegangen, so erlässt das Gericht zu der Klage oder der Widerklage ein Urteil.
Rechtsprechung zu Art. 7 GeringFordVO
Literatur im Internet zu Art. 7 GeringFordVO
Querverweise
Auf Art. 7 GeringFordVO verweisen folgende Vorschriften:
- GeringFordVO
- Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen
- Art. 14 (Fristen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
- Erkenntnisverfahren
- § 1103 (Säumnis) (zu Art. 7 III)
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