Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 3 - Eintragungsverfahren (§§ 11 - 26)   

§ 13
Anmeldetag

(1) Der Anmeldetag eines Geschmacksmusters ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Abs. 2

1. beim Deutschen Patent- und Markenamt
2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum

eingegangen sind.

(2) Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2 bis 6, 12 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 41 der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetages.

Rechtsprechung zu § 13 GeschmMG

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Literatur im Internet zu § 13 GeschmMG

Querverweise

Auf § 13 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
    GeschmMG
      Eintragungsverfahren
        § 16 (Prüfung der Anmeldung)
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