Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 3 - Eintragungsverfahren (§§ 11 - 26) |
(1) Der Anmeldetag eines Geschmacksmusters ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Abs. 2
| 1. | beim Deutschen Patent- und Markenamt | |
| 2. | oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum |
eingegangen sind.
(2) Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2 bis 6, 12 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 41 der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetages.
Rechtsprechung zu § 13 GeschmMG
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