Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 3 - Eintragungsverfahren (§§ 11 - 26)   

§ 18
Eintragungshindernisse

Ist der Gegenstand der Anmeldung kein Muster im Sinne des § 1 Nr. 1 oder ist ein Muster nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück.

Rechtsprechung zu § 18 GeschmMG

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Literatur im Internet zu § 18 GeschmMG

Querverweise

Auf § 18 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
    GeschmMG
      Eintragungsverfahren
        § 26 (Verordnungsermächtigungen)
     
      Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen
        § 69 (Prüfung auf Eintragungshindernisse)
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