Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 1 - Schutzvoraussetzungen (§§ 1 - 6)   
§ 2
Geschmacksmusterschutz

(1) Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat.

(2) Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

(3) Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.

Rechtsprechung zu § 2 GeschmMG

21 Entscheidungen zu § 2 GeschmMG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 2 GeschmMG

Querverweise

Auf § 2 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
    GeschmMG
      Schutzvoraussetzungen
        § 6 (Neuheitsschonfrist)
     
      Eintragungsverfahren
        § 13 (Anmeldetag)
     
      Nichtigkeit und Löschung
        § 33 (Nichtigkeit)
        § 35 (Teilweise Aufrechterhaltung)

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