Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 1 - Schutzvoraussetzungen (§§ 1 - 6) |
(1) Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat.
(2) Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
(3) Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.
Rechtsprechung zu § 2 GeschmMG
21 Entscheidungen zu § 2 GeschmMG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 19.01.2006 - 4 U 148/05
Voraussetzungen für die Annahme der Eigenart eines Geschmacksmusters im Sinne von ...
- OLG Hamburg, 01.07.2009 - 5 U 183/07
Geschmacksmusterschutz: Anforderungen an eine vorherige Offenbarung eines Musters ...
- BGH, 24.03.2011 - I ZR 211/08
Schreibgeräte
- BGH, 22.04.2010 - I ZR 89/08
Verlängerte Limousinen
- BGH, 19.05.2010 - I ZR 71/08
Untersetzer
- OLG Hamburg, 20.12.2006 - 5 U 135/05
Geschmacksmuster: Nachbildung von Mobiltelefonen; Bedeutung von Ergebnissen einer ...
- OLG Hamburg, 11.03.2009 - 5 U 166/07
Geschmackmusterschutz: Neuheitsschonfrist bei Inanspruchnahme einer früheren ...
- KG, 19.11.2004 - 5 W 170/04
Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz: Unterscheidungskraft und Neuheit eines ...
- BGH, 02.04.1998 - IX ZR 232/96
Erstreckung des Konkursbeschlags auf geschmacksmusterrechtliche ...
- BGH, 23.02.2012 - I ZR 68/11
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
27.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen