Das Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt worden. Sie sehen hier die bis zum 31.12.2013 geltende Fassung

Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 1 - Schutzvoraussetzungen (§§ 1 - 6)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ GeschmMG (https://dejure.org/gesetze/GeschmMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GeschmMG
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__paste_bez____paste_norm__ Geschmacksmustergesetz
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Textdarstellung

  

§ 2
Geschmacksmusterschutz

(1) Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat.

(2) 1Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. 2Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

(3) 1Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. 2Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.

Rechtsprechung zu § 2 GeschmMG

54 Entscheidungen zu § 2 GeschmMG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 2 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:

    Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) 
      Schutzvoraussetzungen
        § 6 (Neuheitsschonfrist)
     
      Eintragungsverfahren
        § 13 (Anmeldetag)
     
      Nichtigkeit und Löschung
        § 33 (Nichtigkeit)
        § 35 (Teilweise Aufrechterhaltung)
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