Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 3 - Eintragungsverfahren (§§ 11 - 26)   
§ 20
Bekanntmachung

Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des Geschmacksmusters durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Musters. Die Kosten der Bekanntmachung werden als Auslagen erhoben.

Rechtsprechung zu § 20 GeschmMG

Literatur im Internet zu § 20 GeschmMG

Querverweise

Auf § 20 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
    GeschmMG
      Eintragungsverfahren
        § 21 (Aufschiebung der Bekanntmachung)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 20 GeschmMG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht