Das Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt worden. Sie sehen hier die bis zum 31.12.2013 geltende Fassung

Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 3 - Eintragungsverfahren (§§ 11 - 26)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GeschmMG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GeschmMG (https://dejure.org/gesetze/GeschmMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GeschmMG
__paste_bez____paste_norm__ Geschmacksmustergesetz (https://dejure.org/gesetze/GeschmMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Geschmacksmustergesetz
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Textdarstellung

  

§ 20
Bekanntmachung

1Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des Geschmacksmusters durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. 2Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Musters.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19.10.2013 (BGBl. I S. 3830), in Kraft getreten am 25.10.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.10.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes19.10.2013BGBl. I S. 3830

Querverweise

Auf § 20 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:

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