Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 3 - Eintragungsverfahren (§§ 11 - 26) |
Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des Geschmacksmusters durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Musters. Die Kosten der Bekanntmachung werden als Auslagen erhoben.
Rechtsprechung zu § 20 GeschmMG
Literatur im Internet zu § 20 GeschmMG
Querverweise
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