Geschmacksmustergesetz
Abschnitt 3 - Eintragungsverfahren (§§ 11 - 26) |
(1) 1Mit der Anmeldung kann für die Wiedergabe die Aufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate ab dem Anmeldetag beantragt werden. 2Wird der Antrag gestellt, so beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Eintragung des Geschmacksmusters in das Register.
(2) 1Der Schutz kann auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 erstreckt werden, wenn der Rechtsinhaber innerhalb der Aufschiebungsfrist die Erstreckungsgebühr nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes entrichtet. 2Sofern von der Möglichkeit des § 11 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch gemacht worden ist, ist innerhalb der Aufschiebungsfrist auch eine Wiedergabe des Geschmacksmusters einzureichen.
(3) Die Bekanntmachung mit der Wiedergabe nach § 20 wird unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder auf Antrag auch zu einem früheren Zeitpunkt nachgeholt.
(4) 1Die Schutzdauer endet mit dem Ablauf der Aufschiebungsfrist, wenn der Schutz nicht nach Absatz 2 erstreckt wird. 2Bei Geschmacksmustern, die auf Grund einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, kann die nachgeholte Bekanntmachung auf einzelne Geschmacksmuster beschränkt werden.
priorität § 16Prüfung der Anmeldung § 17Weiterbehandlung der Anmeldung § 18Eintragungs-
hindernisse § 19Führung des Registers und Eintragung § 20Bekanntmachung § 21Aufschiebung der Bekanntmachung § 22Einsichtnahme in das Register § 23Verfahrens-
vorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde § 24Verfahrenskosten-
hilfe § 25Elektronische Verfahrensführung, Verordnungs-
ermächtigung § 26Verordnungs-
ermächtigungen