Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 3 - Eintragungsverfahren (§§ 11 - 26) |
Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. Das Recht, die Wiedergabe eines Geschmacksmusters und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das Geschmacksmuster geführten Akten einzusehen, besteht, wenn
| 1. | die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist, | |
| 2. | der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder | |
| 3. | ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. |
Literatur im Internet zu § 22 GeschmMG
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