Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 3 - Eintragungsverfahren (§§ 11 - 26) |
Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. Das Recht, die Wiedergabe eines Geschmacksmusters und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das Geschmacksmuster geführten Akten einzusehen, besteht, wenn
| 1. | die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist, | |
| 2. | der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder | |
| 3. | ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. |
Rechtsprechung zu § 22 GeschmMG
1 Entscheidungen zu § 22 GeschmMG in unserer Datenbank:
Literatur im Internet zu § 22 GeschmMG
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 22 GeschmMG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen