Das Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt worden. Sie sehen hier die bis zum 31.12.2013 geltende Fassung

Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 3 - Eintragungsverfahren (§§ 11 - 26)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 25
Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung

(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) 1Die Prozessakten des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. 2Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur beschaffen ist;
2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten nach Absatz 2 elektronisch geführt werden können, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Prozessakten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19.10.2013 (BGBl. I S. 3830), in Kraft getreten am 25.10.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.10.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes19.10.2013BGBl. I S. 3830
01.10.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts31.07.2009BGBl. I S. 2521
Was ist das?

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