Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 4 - Entstehung und Dauer des Schutzes (§§ 27 - 28)   

§ 27
Entstehung und Dauer des Schutzes

(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.

(2) Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.

Rechtsprechung zu § 27 GeschmMG

4 Entscheidungen zu § 27 GeschmMG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 27 GeschmMG

Querverweise

Auf § 27 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
    GeschmMG
      Eintragungsverfahren
        § 21 (Aufschiebung der Bekanntmachung)
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