Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 4 - Entstehung und Dauer des Schutzes (§§ 27 - 28)   
§ 27
Entstehung und Dauer des Schutzes

(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.

(2) Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.

Literatur im Internet zu § 27 GeschmMG

Querverweise

Auf § 27 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
    GeschmMG
      Eintragungsverfahren
        § 21 (Aufschiebung der Bekanntmachung)

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