Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 4 - Entstehung und Dauer des Schutzes (§§ 27 - 28)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 27
Entstehung und Dauer des Schutzes

(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.

(2) Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.

Literatur im Internet zu § 27 GeschmMG

Querverweise

Auf § 27 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
    GeschmMG
      Eintragungsverfahren
        § 21 (Aufschiebung der Bekanntmachung)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 27 GeschmMG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht