Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 4 - Entstehung und Dauer des Schutzes (§§ 27 - 28)   

§ 28
Aufrechterhaltung

(1) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr jeweils für das 6. bis 10., 11. bis 15., 16. bis 20. und für das 21. bis 25. Jahr der Schutzdauer bewirkt. Sie wird in das Register eingetragen und bekannt gemacht.

(2) Wird bei Geschmacksmustern, die auf Grund einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, die Aufrechterhaltungsgebühr ohne nähere Angaben nur für einen Teil der Geschmacksmuster gezahlt, so werden diese in der Reihenfolge der Anmeldung berücksichtigt.

(3) Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so endet die Schutzdauer.

Rechtsprechung zu § 28 GeschmMG

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Literatur im Internet zu § 28 GeschmMG

Querverweise

Auf § 28 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
    GeschmMG
      Eintragungsverfahren
        § 24 (Verfahrenskostenhilfe)
     
      Besondere Bestimmungen
        § 61 (Typografische Schriftzeichen)
     
      Übergangsvorschriften
        § 73 (Rechtsbeschränkungen)
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