Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 4 - Entstehung und Dauer des Schutzes (§§ 27 - 28) |
(1) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr jeweils für das 6. bis 10., 11. bis 15., 16. bis 20. und für das 21. bis 25. Jahr der Schutzdauer bewirkt. Sie wird in das Register eingetragen und bekannt gemacht.
(2) Wird bei Geschmacksmustern, die auf Grund einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, die Aufrechterhaltungsgebühr ohne nähere Angaben nur für einen Teil der Geschmacksmuster gezahlt, so werden diese in der Reihenfolge der Anmeldung berücksichtigt.
(3) Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so endet die Schutzdauer.
Literatur im Internet zu § 28 GeschmMG
Querverweise
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 28 GeschmMG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?