Das Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt worden. Sie sehen hier die bis zum 31.12.2013 geltende Fassung

Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 6 - Nichtigkeit und Löschung (§§ 33 - 36)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ GeschmMG (https://dejure.org/gesetze/GeschmMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GeschmMG
__paste_bez____paste_norm__ Geschmacksmustergesetz (https://dejure.org/gesetze/GeschmMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Geschmacksmustergesetz
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Textdarstellung

  

§ 34
Kollision mit anderen Schutzrechten

1Die Einwilligung in die Löschung eines Geschmacksmusters kann verlangt werden,

1. soweit in einem späteren Geschmacksmuster ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, diese Verwendung zu untersagen;
2. soweit das Geschmacksmuster eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt;
3. soweit das Geschmacksmuster in den Schutzumfang eines früheren Geschmacksmusters fällt, auch wenn dieses erst nach dem Anmeldetag des späteren Geschmacksmusters offenbart wurde.

2Der Anspruch kann nur von dem Inhaber des betroffenen Rechts geltend gemacht werden.

Rechtsprechung zu § 34 GeschmMG

6 Entscheidungen zu § 34 GeschmMG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 34 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:

    Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) 
      Eintragungsverfahren
        § 13 (Anmeldetag)
     
      Nichtigkeit und Löschung
        § 35 (Teilweise Aufrechterhaltung)
        § 36 (Löschung)
     
      Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen
        § 70 (Nachträgliche Schutzentziehung)
        § 71 (Wirkung der internationalen Eintragung)
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