Das Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt worden. Sie sehen hier die bis zum 31.12.2013 geltende Fassung
Geschmacksmustergesetz
Abschnitt 6 - Nichtigkeit und Löschung (§§ 33 - 36) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Geschmacksmustergesetz (https://dejure.org/gesetze/GeschmMG/__paste_norm__.html)
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1Die Einwilligung in die Löschung eines Geschmacksmusters kann verlangt werden,
2Der Anspruch kann nur von dem Inhaber des betroffenen Rechts geltend gemacht werden.
§ 33Nichtigkeit
§ 34Kollision mit anderen Schutzrechten
§ 35Teilweise Aufrechterhaltung
§ 36Löschung
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Rechtsprechung zu § 34 GeschmMG
6 Entscheidungen zu § 34 GeschmMG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 30.04.2008 - 4 U 236/07
Zu berücksichtigende Merkmale bei der Beurteilung der Eigenart eines ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.04.2010 - I ZR 89/08
Verlängerte Limousinen
- BGH, 22.04.2010 - I ZR 89/08
- BPatG, 06.09.2018 - 30 W (pat) 803/18
Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "medizinisches Steckgerät" - ...
- OLG Köln, 10.06.2005 - 6 U 216/04
- KG, 16.12.2015 - 24 U 121/15
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- LG Bielefeld, 24.10.2006 - 17 O 74/06
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