Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 6 - Nichtigkeit und Löschung (§§ 33 - 36) |
Ein Geschmacksmuster kann in geänderter Form bestehen bleiben,
| 1. | durch Erklärung der Teilnichtigkeit oder im Wege der Erklärung eines Teilverzichts durch den Rechtsinhaber, wenn die Nichtigkeit nach § 33 Abs. 1 wegen mangelnder Neuheit oder Eigenart (§ 2 Abs. 2 oder Abs. 3) oder wegen Ausschlusses vom Geschmacksmusterschutz (§ 3) festzustellen ist, oder | |
| 2. | durch Einwilligung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Löschung nach § 34 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 verlangt werden kann, |
sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das Geschmacksmuster seine Identität behält.
Literatur im Internet zu § 35 GeschmMG
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 35 GeschmMG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?