Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 6 - Nichtigkeit und Löschung (§§ 33 - 36) |
(1) Die Eintragung eines Geschmacksmusters wird gelöscht
| 1. | bei Beendigung der Schutzdauer; | |
| 2. | bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am Geschmacksmuster sowie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt wird; | |
| 3. | auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt; | |
| 4. | bei Einwilligung nach § 9 oder § 34 in die Löschung; | |
| 5. | wegen Nichtigkeit bei Vorlage eines rechtskräftigen Urteils. |
(2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur teilweise auf das Geschmacksmuster, erklärt er nach Absatz 1 Nr. 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des Geschmacksmusters oder wird nach Absatz 1 Nr. 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des Geschmacksmusters eine entsprechende Eintragung in das Register.
Literatur im Internet zu § 36 GeschmMG
Querverweise
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