Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 7 - Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen (§§ 37 - 41)   
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Rechte aus dem Geschmacksmuster und Schutzumfang

(1) Das Geschmacksmuster gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.

(2) Der Schutz aus einem Geschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt.

(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Abs. 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Muster das Ergebnis einer Nachahmung des Geschmacksmusters ist.

Rechtsprechung zu § 38 GeschmMG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 38 GeschmMG

Querverweise

Auf § 38 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
    GeschmMG
      Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen
        § 41 (Vorbenutzungsrecht)
     
      Rechtsverletzungen
        § 42 (Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz)
        § 51 (Strafvorschriften)
     
      Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
        § 55 (Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr)
     
      Übergangsvorschriften
        § 66 (Anzuwendendes Recht)

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