Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 8 - Rechtsverletzungen (§§ 42 - 51)   

§ 44
Haftung des Inhabers eines Unternehmens

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein Geschmacksmuster widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 42 und 43 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens.

Gesetzesmaterialien zu § 44 GeschmMG

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008, in Kraft getreten am 1.9.2008:

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Literatur im Internet zu § 44 GeschmMG

Querverweise

Auf § 44 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
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