Das Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt worden. Sie sehen hier die bis zum 31.12.2013 geltende Fassung
Geschmacksmustergesetz
Abschnitt 8 - Rechtsverletzungen (§§ 42 - 51) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Geschmacksmustergesetz (https://dejure.org/gesetze/GeschmMG/__paste_norm__.html)
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Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein Geschmacksmuster widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 42 und 43 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008
Vorherige Gesetzesfassung
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 |
§ 42Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz
§ 43Vernichtung, Rückruf und Überlassung
§ 44Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 45Entschädigung
§ 46Auskunft
§ 46aVorlage und Besichtigung
§ 46bSicherung von Schadensersatz-
ansprüchen § 47Urteils-
bekanntmachung § 48Erschöpfung § 49Verjährung § 50Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften § 51Strafvorschriften
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ansprüchen § 47Urteils-
bekanntmachung § 48Erschöpfung § 49Verjährung § 50Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften § 51Strafvorschriften
Querverweise
Auf § 44 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Rechtsverletzungen
- § 49 (Verjährung)