Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 8 - Rechtsverletzungen (§§ 42 - 51)   

§ 45
Entschädigung

Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig, so kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 42 und 43 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen gewesen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfang als erteilt.

Rechtsprechung zu § 45 GeschmMG

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Literatur im Internet zu § 45 GeschmMG

Querverweise

Auf § 45 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
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