Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 1 - Schutzvoraussetzungen (§§ 1 - 6) |
Ein Muster ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Musters nicht bekannt sein konnte. Ein Muster gilt nicht als offenbart, wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde.
Rechtsprechung zu § 5 GeschmMG
67 Entscheidungen zu § 5 GeschmMG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamburg, 01.07.2009 - 5 U 183/07
Geschmacksmusterschutz: Anforderungen an eine vorherige Offenbarung eines Musters ...
- OLG Zweibrücken, 21.12.2000 - 4 U 107/99
Geringfügige Umgestaltung eines Prototyps - Wegfall des bestimmenden ...
- BGH, 15.10.1957 - I ZR 103/56
- OLG Frankfurt, 12.08.2004 - 6 U 91/04
Geschmacksmustergesetz: Anwendbarkeit des neuen Gesetzes; Glaubhaftmachungslast ...
- OLG Saarbrücken, 27.04.2005 - 1 U 175/03
Verletzungsprozess des Lizenznehmers für ein Geschmacksmusterrecht: ...
- OLG Köln, 17.01.2003 - 6 U 88/02
Geschmacksmusterstreit um Nachahmung eines Roboterrasenmähers
- OLG Köln, 16.11.2001 - 6 U 65/01
- BGH, 23.06.2005 - I ZR 263/02
Catwalk
- OLG Köln, 11.07.2003 - 6 U 209/02
Bewerbung eines Fahrradhelms mit einem früheren Testergebnis; ...
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