Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 1 - Schutzvoraussetzungen (§§ 1 - 6)   

§ 5
Offenbarung

Ein Muster ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Musters nicht bekannt sein konnte. Ein Muster gilt nicht als offenbart, wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde.

Rechtsprechung zu § 5 GeschmMG

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Literatur im Internet zu § 5 GeschmMG

Querverweise

Auf § 5 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
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