Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 1 - Schutzvoraussetzungen (§§ 1 - 6) |
Ein Muster ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Musters nicht bekannt sein konnte. Ein Muster gilt nicht als offenbart, wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde.
Rechtsprechung zu § 5 GeschmMG
43 Entscheidungen zu § 5 GeschmMG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamburg, 01.07.2009 - 5 U 183/07
Geschmacksmusterschutz: Anforderungen an eine vorherige Offenbarung eines Musters ...
- OLG Zweibrücken, 21.12.2000 - 4 U 107/99
Geringfügige Umgestaltung eines Prototyps - Wegfall des bestimmenden ...
- OLG Hamburg, 20.12.2006 - 5 U 135/05
Geschmacksmuster: Nachbildung von Mobiltelefonen; Bedeutung von Ergebnissen einer ...
- OLG Frankfurt, 12.08.2004 - 6 U 91/04
Geschmacksmustergesetz: Anwendbarkeit des neuen Gesetzes; Glaubhaftmachungslast ...
- BGH, 12.10.1995 - I ZR 191/93
"Spielzeugautos"; Umfang des Geschmacksmusterschutzes; Bestimmtheit des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 14.07.1993 - 29 U 4400/92
Verletzung der Kennzeichnungsrechte des Fahrzeugherstellers durch ...
- OLG München, 14.07.1993 - 29 U 4400/92
- OLG Köln, 16.11.2001 - 6 U 65/01
- OLG Köln, 17.01.2003 - 6 U 88/02
Geschmacksmusterstreit um Nachahmung eines Roboterrasenmähers
- OLG Saarbrücken, 27.04.2005 - 1 U 175/03
Verletzungsprozess des Lizenznehmers für ein Geschmacksmusterrecht: ...
- OLG Köln, 11.07.2003 - 6 U 209/02
Bewerbung eines Fahrradhelms mit einem früheren Testergebnis; ...
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