Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 9 - Verfahren in Geschmacksmusterstreitsachen (§§ 52 - 54) |
Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auch auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, können abweichend von § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vor dem für das Geschmacksmusterstreitverfahren zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
Literatur im Internet zu § 53 GeschmMG
Querverweise
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