Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 9 - Verfahren in Geschmacksmusterstreitsachen (§§ 52 - 54)   
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Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auch auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, können abweichend von § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vor dem für das Geschmacksmusterstreitverfahren zuständigen Gericht geltend gemacht werden.

Literatur im Internet zu § 53 GeschmMG

Querverweise

Auf § 53 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
    GeschmMG
      Gemeinschaftsgeschmacksmuster
        § 63 (Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen)

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