Das Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt worden. Sie sehen hier die bis zum 31.12.2013 geltende Fassung

Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 9 - Verfahren in Geschmacksmusterstreitsachen (§§ 52 - 54)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ Geschmacksmustergesetz
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Textdarstellung

  

§ 53
Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auch auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, können abweichend von § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vor dem für das Geschmacksmusterstreitverfahren zuständigen Gericht geltend gemacht werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3232), in Kraft getreten am 15.12.2004 Gesetzesbegründung verfügbar

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Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.12.2004Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes09.12.2004BGBl. I S. 3232
§ 52Geschmacksmuster-
streitsachen
§ 53Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 54Streitwert-
begünstigung
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Querverweise

Auf § 53 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:

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