Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 1 - Schutzvoraussetzungen (§§ 1 - 6) |
Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 und 3 unberücksichtigt, wenn ein Muster während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Dasselbe gilt, wenn das Muster als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger offenbart wurde.
Rechtsprechung zu § 6 GeschmMG
6 Entscheidungen zu § 6 GeschmMG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 6 U 221/09
Geschmacksmusterschutz für Schuhsohle
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.02.2012 - I ZR 68/11
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde
- BGH, 23.02.2012 - I ZR 68/11
- OLG Hamburg, 11.03.2009 - 5 U 166/07
Geschmackmusterschutz: Neuheitsschonfrist bei Inanspruchnahme einer früheren ...
- BGH, 15.09.1972 - I ZB 9/71
Geschmacksmuster - Doppelanmeldung
- LG Berlin, 21.03.2006 - 16 O 541/05
- OLG Hamburg, 26.05.2005 - 5 U 147/04
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