Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 1 - Schutzvoraussetzungen (§§ 1 - 6)   
§ 6
Neuheitsschonfrist

Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 und 3 unberücksichtigt, wenn ein Muster während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Dasselbe gilt, wenn das Muster als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger offenbart wurde.

Rechtsprechung zu § 6 GeschmMG

6 Entscheidungen zu § 6 GeschmMG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 6 GeschmMG

Querverweise

Auf § 6 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:

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