Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 12 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster (§§ 62 - 65) |
Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Artikel 35 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. EG 2002 Nr. L 3 S. 1) eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) weiter.
Rechtsprechung zu § 62 GeschmMG
Entscheidung zu § 62 GeschmMG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.04.2010 - I ZR 89/08
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