Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 12 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster (§§ 62 - 65)   
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Erteilung der Vollstreckungsklausel

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 71 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.

Literatur im Internet zu § 64 GeschmMG

Querverweise

Auf § 64 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Festsetzungsverfahren, Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen in Straf- und Bußgeldverfahren, Verfahren vor dem Patentgericht, auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen
        § 23 (Verfahren vor dem Patentgericht)

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