Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 12 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster (§§ 62 - 65)   

§ 65
Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

(1) Wer entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 51 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 65 GeschmMG

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Literatur im Internet zu § 65 GeschmMG

Querverweise

Auf § 65 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Begünstigung und Hehlerei
          § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
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