Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 12 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster (§§ 62 - 65) |
(1) Wer entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 51 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 65 GeschmMG
2 Entscheidungen zu § 65 GeschmMG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.04.2010 - I ZR 89/08
Verlängerte Limousinen
- LG Düsseldorf, 14.12.2006 - 14c O 189/06
Literatur im Internet zu § 65 GeschmMG
Querverweise
Auf § 65 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Begünstigung und Hehlerei
- § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
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