Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 12 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster (§§ 62 - 65) |
(1) Wer entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 51 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
Literatur im Internet zu § 65 GeschmMG
Querverweise
Auf § 65 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
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