Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 2 - Berechtigte (§§ 7 - 10)   
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Recht auf das Geschmacksmuster

(1) Das Recht auf das Geschmacksmuster steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere Personen gemeinsam ein Muster entworfen, so steht ihnen das Recht auf das Geschmacksmuster gemeinschaftlich zu.

(2) Wird ein Muster von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht an dem Geschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

Rechtsprechung zu § 7 GeschmMG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 7 GeschmMG

Querverweise

Auf § 7 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
    GeschmMG
      Berechtigte
        § 9 (Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten)

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