Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 2 - Berechtigte (§§ 7 - 10) |
(1) Das Recht auf das Geschmacksmuster steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere Personen gemeinsam ein Muster entworfen, so steht ihnen das Recht auf das Geschmacksmuster gemeinschaftlich zu.
(2) Wird ein Muster von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht an dem Geschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
Rechtsprechung zu § 7 GeschmMG
47 Entscheidungen zu § 7 GeschmMG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BPatG, 16.09.1999 - 10 W (pat) 711/99
Frage der "guten Sitten" i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG
- BGH, 20.03.2003 - I ZB 29/01
Markenrecht - Dekorative Abbildung gesetzlicher Zahlungsmittel
- BGH, 20.03.2003 - I ZB 27/01
Markenrecht - Dekorative Abbildung gesetzlicher Zahlungsmittel
- BGH, 15.02.2001 - I ZR 333/98
Sitz-Liegemöbel; Anmeldung eines Geschmacksmusters mit mehreren Fotografien
- BGH, 22.04.2004 - I ZB 15/03
Abgewandelte Verkehrszeichen
- BGH, 22.04.2004 - I ZB 16/03
Ersttagssammelblätter
- BPatG, 12.12.2002 - 10 W (pat) 716/01
Geschmacksmusterbeschwerde: Abwandlung eines Verkehrszeichens - Öffentliche ...
- BGH, 20.03.2003 - I ZB 1/02
Abbildung gesetzlicher Zahlungsmittel
- BGH, 30.09.1997 - X ZR 85/94
"Schere"; Hinterlegung eines Musterexemplars
- BPatG, 08.10.2001 - 10 W (pat) 702/00
Eintragung eines Musters mit Abbildungen von Euro-Banknoten und öffentliche ...
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