Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 13 - Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen (§§ 66 - 71)   

§ 70
Nachträgliche Schutzentziehung

(1) An die Stelle der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 tritt die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. An die Stelle der Klage auf Einwilligung in die Löschung nach § 9 Absatz 1 und § 34 tritt die Klage auf Einwilligung in die Schutzentziehung. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. § 35 gilt entsprechend.

(2) Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt worden, dass die Unwirksamkeit einer internationalen Eintragung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden oder ihr der Schutz entzogen worden ist, setzt es das Internationale Büro unverzüglich davon in Kenntnis.

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Literatur im Internet zu § 70 GeschmMG

Querverweise

Auf § 70 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
    GeschmMG
      Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen
        § 71 (Wirkung der internationalen Eintragung)
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