Geschmacksmustergesetz
Abschnitt 13 - Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen (§§ 66 - 71) |
(1) Eine internationale Eintragung, deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, hat ab dem Tag ihrer Eintragung dieselbe Wirkung, wie wenn sie an diesem Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt als Geschmacksmuster angemeldet und in dessen Register eingetragen worden wäre.
(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der internationalen Eintragung der Schutz verweigert (§ 69 Absatz 2), deren Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgestellt (§ 70 Absatz 1 Satz 1) oder ihr nach § 9 Absatz 1 oder § 34 Satz 1 der Schutz entzogen worden ist (§ 70 Absatz 1 Satz 2).
(3) Nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt die Mitteilung der Schutzverweigerung zurück, wird die internationale Eintragung für die Bundesrepublik Deutschland rückwirkend ab dem Tag ihrer Eintragung wirksam.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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13.02.2010 | Erstes Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 71 GeschmMG
Entscheidung zu § 71 GeschmMG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 22.06.2011 - 6 U 46/11
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