Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 2 - Berechtigte (§§ 7 - 10)   
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Formelle Berechtigung

Anmelder und Rechtsinhaber gelten in Verfahren, die ein Geschmacksmuster betreffen, als berechtigt und verpflichtet.

Rechtsprechung zu § 8 GeschmMG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 8 GeschmMG

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