Gewerbeordnung

   1. Titel - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 13)   
nächste Vorschrift § 1
Grundsatz der Gewerbefreiheit

(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.

Rechtsprechung zu § 1 GewO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1 GewO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 GewO:

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