Gewerbeordnung
| 1. Titel - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 13b) |
(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.
Rechtsprechung zu § 1 GewO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 1 GewO
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 GewO:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 12 (zu § 1 I)
- Gaststättengesetz (GastG)
- § 31 (Anwendbarkeit der Gewerbeordnung) (zu §§ 1 ff)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 2 (Zulassungsfreiheit)
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