Gewerbeordnung

   1. Titel - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 13b)   
§ 10
Kein Neuerwerb von Rechten

(1) Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs- und Bannrechte, welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan nicht mehr erworben werden.

(2) Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden.

Rechtsprechung zu § 10 GewO

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