Gewerbeordnung

   7. Titel - Arbeitnehmer (§§ 105 - 139m)   
nächste Vorschrift § 105
Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.

Rechtsprechung zu § 105 GewO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 105 GewO

Querverweise

Auf § 105 GewO verweisen folgende Vorschriften:
    GewO
      Reisegewerbe
        § 55c (Anzeigepflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 105 GewO:
    GewO
      Allgemeine Bestimmungen
        § 6 II (Anwendungsbereich) (zu §§ 105 ff)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Dienstvertrag
            §§ 611 ff (Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag) (zu §§ 105 ff)

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