Gewerbeordnung
| 7. Titel - Arbeitnehmer (§§ 105 - 139m) |
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.
Rechtsprechung zu § 105 GewO
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 105 GewO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 105 GewO
- Neuregelungen in der Gewerbeordnung und deren Auswirkungen auf das Arbeitsrecht von Kanzlei Abeln · Glock & Partner (Aufsatz)
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Querverweise
Auf § 105 GewO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 105 GewO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag
- §§ 611 ff (Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag) (zu §§ 105 ff)
Rechtsberatung
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