Gewerbeordnung

   7. Titel - Arbeitnehmer (§§ 105 - 139m)   
   1. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze (§§ 105 - 132a)   
§ 105
Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.

Rechtsprechung zu § 105 GewO

33 Entscheidungen zu § 105 GewO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 105 GewO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 105 GewO:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Dienstvertrag
            §§ 611 ff (Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag) (zu §§ 105 ff)

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