Gewerbeordnung
| 7. Titel - Arbeitnehmer (§§ 105 - 139m) |
| 1. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze (§§ 105 - 132a) |
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Rechtsprechung zu § 106 GewO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 106 GewO
- Neuregelungen in der Gewerbeordnung und deren Auswirkungen auf das Arbeitsrecht von Kanzlei Abeln · Glock & Partner (Aufsatz)
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 106 GewO:
- Nachweisgesetz (NachwG)
- § 2 (Nachweispflicht)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
- § 315 (Bestimmung der Leistung durch eine Partei)
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