Gewerbeordnung
| 7. Titel - Arbeitnehmer (§§ 105 - 139m) |
| 1. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze (§§ 105 - 132a) |
(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.
(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
(3) Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts kann nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit von Dritten ein Trinkgeld erhält. Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.
Rechtsprechung zu § 107 GewO
22 Entscheidungen zu § 107 GewO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 733/07
Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung - Unpfändbarkeit
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 10.07.2007 - 13 Sa 402/07
Dienstwagen, Privatnutzung; Nutzungspauschale; Kürzung; Sachbezug; Pfändbarkeit
- LAG Köln, 10.07.2007 - 13 Sa 402/07
- BFH, 30.09.2008 - XI B 74/08
Reinigung von Kundentoiletten gegen Überlassung der von Nutzern freiwillig ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 10.06.2008 - 7 V 7342/07
Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Überlassung des sog. Toilettengroschens ...
- FG Berlin-Brandenburg, 10.06.2008 - 7 V 7342/07
- LAG Düsseldorf, 30.10.2008 - 5 Sa 977/08
Sachbezüge; Aktienbezugsrechte; Truckverbot
- LAG München, 30.11.2005 - 7 Sa 569/05
Sachbezug bei nebenberuflicher Hausmeistertätigkeit - unbegründete ...
- LAG München, 24.06.2004 - 4 Sa 1384/03
Tragung des Arbeitgeberanteils der Sozialversicherungsbeiträge bei freiwilliger ...
- LAG Baden-Württemberg, 18.07.2011 - 15 Sa 110/10
Wirksamkeitskontrolle eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2009 - 11 Sa 365/08
Berechnung und Auszahlung des Arbeitsentgelts
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Literatur im Internet zu § 107 GewO
- Neuregelungen in der Gewerbeordnung und deren Auswirkungen auf das Arbeitsrecht von Kanzlei Abeln · Glock & Partner (Aufsatz)
- § 107 GewO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Trinkgeld - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 850c (Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen) (zu § 107 II 5)